Bafa: Aktuelle Neuerungen bei EBW und EBN

16. Mai 2025
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Jeweils zu Anfang März und Anfang April gibt es Änderungen bei den Förderungen der Energieberatung für Wohn- sowie für Nichtwohngebäude.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) informiert über aktuelle Neuerungen im Rahmen der Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) sowie der Energieberatung für Nichtwohngebäude (EBN).

Ergänzung steuerlicher Angaben in der Verwendungsnachweiserklärung

Mit Wirkung ab dem 04.03. 2025 müssen aufgrund der Mitteilungspflicht nach § 8 der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (kurz: Mitteilungsverordnung) in der Verwendungsnachweiserklärung folgende Angaben gemacht werden:

·         Ist der Antragsteller eine natürliche Person, müssen Steuer-Identifikationsnummer und Geburtsdatum angegeben werden.

·         Bei juristischen Personen muss die Steuernummer (sofern vorhanden) angegeben werden.

Für Fälle, in denen keine Steuer-Identifikationsnummer angegeben werden kann, kann stattdessen die Nummer des für den Antragstellenden zuständigen Finanzamtes ( = Finanzamtsnummer) mitgeteilt werden. Die Finanzamtsnummer kann der Antragstellende telefonisch beim Finanzamt erfragen oder sie kann im Internet unter diesem Link ermittelt werden. Detaillierte Hinweise hierzu findet man auch im „Merkblatt zur Verwendungsnachweiserklärung über das BAFA-Portal“.

Abschaffung der Zahlungsermächtigung zum 01.04.25

Das Bafa bittet außerdem zu beachten, dass ab dem 1. April 2025 die Zahlungsermächtigung abgeschafft wird. Für alle Verwendungsnachweise, die ab diesem Zeitpunkt eingereicht werden, wird die BAFA-Förderung ausnahmslos auf ein Konto des Beratungsempfängers ausgezahlt werden. Eine Zahlung der Bafa-Förderung an einen Energieberater ist ab April nicht mehr möglich.

Das hat Auswirkung auf die Rechnungsstellung: Für alle Verwendungsnachweise, die ab dem 1. April 2025 eingereicht werden, darf die Rechnung des Energieberaters an den Beratungsempfänger nicht mehr um die Bafa-Förderung gemindert werden. Der Beratungsempfänger geht künftig über den vollen Rechnungsbetrag in Vorleistung und kann im Nachgang über den Verwendungsnachweis die Förderung abrufen. Quelle: Bafa / ab 

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